Durch den Titelschutz nach § 5 Abs. MarkenG werden Werktitel ähnlich wie eingetragene Marken geschützt. Der Titelschutz betrifft nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 MarkenG nur Werktitel, also die Titel von Werken. Ein Werk ist nach § 2 Abs. 2UrhG jede „persönliche geistige Schöpfung“, sofern sie die erforderliche Schutzhöhe erreicht.
Schutzfähige Werke sind zum Beispiel:
Zeitschriften
Rubriken von Zeitschriften,
Zeitungen,
Bücher,
Musikstücke,
homepages mit eigenem Informationsangebot,
Bühnenstücke usw.
Soll eine Werk im Sinne des Urheberrechts geschützt werden, so muss auch der Titel geeignet sein, das Werk von anderen, vergleichbaren Werken zu unterscheiden.
Titelschutz entsteht frühestens mit dem Beginn der Benutzung des Titels für das zugehörige Werk.
Der Titelschutz endet mit der endgültigen Aufgabe der Benutzung des Titels für das zugehörige Werk. Eine Fortwirkung des Schutzes, wie es sie etwa im Urheberrecht gibt, existiert beim Titelschutz nicht.
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